Vortragsveranstaltung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an der WelfenAkademie
Braunschweig, 10.3.2010: Kai Hünermund, Volljurist und Personalspezialist, hielt heute an der WelfenAkademie Braunschweig einen Vortrag mit anschließender Diskussion zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. In der zweistündigen Veranstaltung erörterte er insbesondere die Aspekte Benachteiligungsmerkmale, Benachteiligungsformen, Rechtfertigungsgründe, Beweislastverteilung im Arbeitsgerichtsprozess sowie Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das AGG.
Dabei verdeutlichte Herr Hünermund - auch anhand von praktischen Fällen und aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes - die Auswirkungen des AGG auf die Arbeit in Unternehmen, Betrieben und Personalabteilungen. Er wies weiter auf die Problematik drohender Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen nach § 15 AGG bei Verstößen gegen das AGG hin.
So leitet sich aus dem Wortlaut des § 15 Absatz II AGG (Entschädigung) und dem § 22 AGG (Beweislast) sinngemäß im Rahmen von Einstellungsverfahren u. a. folgende Regelung ab: „Verstößt der Arbeitgeber im Rahmen von Einstellungsverfahren gegen das Benachteiligungsverbot (…), so kann der benachteiligte Bewerber (m/w) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch ist nur dann auf maximal 3 Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber die Stelle auch ohne Benachteiligung nicht erhalten hätte. Dabei genügt es, wenn der benachteiligte Bewerber (m/w) diejenigen Indizien vorträgt und beweist, die eine verbotene Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt ihm dies, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine verbotene Benachteiligung vorliegt oder diese ausnahmsweise gerechtfertigt ist.“
Die zweistündige Abendveranstaltung an der WelfenAkademie zeigte, dass das AGG den Unternehmen einen gesetzlichen Rahmen für einen fairen Umgang am Arbeitsplatz bietet. Allerdings beinhaltet es auch eine Reihe von Fallstricken für Arbeitgeber. Durch eine fachgerechte Dokumentation und die Abstimmung der Personalauswahlprozesse mit allen wichtigen Gremien können negative Konsequenzen für einen Arbeitgeber verhindert werden.